AGB

Allgemeine Geschäftsbestimmungen - Hebammenhilfe

 Zwischen der Schwangeren/Entbundenen - nachfolgend Leistungsempfängerin genannt

und den Hebammen des Hebammenhaus am Hafen PartG – nachfolgend HHH genannt

  1. Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem HHH und der Leistungsempfängerin sind privatrechtlicher Natur.

  1. Leistungen

Die Leistungsempfängerin nimmt die Hilfe der freiberuflich tätigen Hebammen in Anspruch. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Dieser umfasst u.a. folgende Leistungen:

  • Beratungen auch per Telefon, Nachricht oder Email
  • Vorgespräch
  • Geburtsvorbereitungskurs
  • Schwangerenvorsorge einschließlich Entnahme von Körpermaterial zur Durchführung notwendiger               Laboruntersuchungen (auch Blutzuckerbelastungstest)
  • Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden und bei Wehen
  • CTG- Überwachung
  • Geburtsbetreuung bei Hausgeburt und Geburtshausgeburt
  • Betriebskostenpauschale bei Geburt im Geburtshaus (HgE)
  • Wochenbettbetreuung nach der Geburt (auch Hausbesuche)
  • Beratung bei Still- und Ernährungsproblemen des Säuglings
  • Rückbildungsgymnastik

Geschäftszeiten der Hebammen:       WERKTAGs           zwischen 8.00 und 18.00 Uhr,

Mobile Erreichbarkeit der Hauptbetreuenden Hebamme:  bevorzugt per – SMS - sie ruft dann zurück.

Die Mobiltelefone der Hebammen dienen außerhalb der normalen Geschäftszeiten nur der Rufbereitschaft zur Geburt.

 Außerhalb dieser Zeiten - speziell in dringenden Fällen oder Notsituationen - wenden Sie sich an die nächstgelegene Klinik oder Kinderklinik.

Hilfe – Notdienst
Diensthabender Arzt, Hausbesuchsdienst bundesweit 116117
Rettungsdienst: 112
Notfallambulanzen der Kliniken 24 h

Apothekennotdienst online: https://www.aponet.de/service/notdienstapotheke-finden.html

Soweit während der Schwangerschaft, Geburt oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben.

 

 

 

 

  1. Umfang der Leistungen

(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.

 

(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. Sind Sie privat kranken versichert weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in Ihrem Vertrag nicht alle Hebammen-Leistungen zur Kostenübernahme enthalten sein könnten (z.B. Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung oder auch die Betreuung bei einer außerklinischen Geburt).

 

(3) Nicht Gegenstand der Leistungen des HHH sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.

 

(4) Die Anmeldungen für alle Kursangebote sind verbindlich. Versäumte Stunden können nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden und werden der Versicherten mit 10,-€ pro versäumter Kursstunde privat in Rechnung gestellt. (ausgenommen sind Klinikaufenthalte oder eine akute schwere und länger andauernde Erkrankung der Frau).

Fällt eine Kursstunde aufgrund einer Geburtsbegleitung oder wegen anderer wichtiger Gründe aus wird ein Ersatztermin angeboten.

Nach derzeitigem Stand (Corona-Sonderregelung) sind einzelne Kurse auch als Hybridkurs im Angebot.  Das heißt jeder Kursteilnehmerin würde der Onlinezugang für den Kurs einige Tage vor Kursbeginn zugesandt. Somit wäre es dann möglich zwischen Online- oder Präsenzteilnahme zu wählen.

 

(5) Geburtshilfe

Wünscht die Leistungsempfängerin durch eine Hebamme des HHH eine Betreuung bei einer außerklinischen Geburt, erfolgt dazu - unter Berücksichtigung der „Kriterien für eine akl. Geburt“ - eine Anmeldung mit einem „Ergänzenden Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe zur Geburt“ in dem auch der Zeitraum der Rufbereitschaft zur Geburt geregelt ist.

Wenn der Schwangerschaftsverlauf eine normale Geburt erwarten lässt, erfolgt um die 34. SSW das Geburtsplanungsgespräch und die Aufklärung über die Gegebenheiten bei einer außerklinischen Geburt. Hierbei wird auch die Vertretungsregelung konkret besprochen und die Rechnung für die Rufbereitschaftspauschale ausgehändigt. Die Kostenpauschale für die Rufbereitschaft wird dann mit Beginn der Rufbereitschaft (frühestens 37+0 SSW) fällig, wenn keine Kriterien gegen eine außerklinische Geburt sprechen.

 

  1. Wahlleistungen

Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übersteigt, erklärt sich die Leistungsempfängerin bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Leistungsempfängerin übernommen werden.

Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vor Inanspruchnahme etwaiger kostenpflichtiger Leistungen. Die Hebamme erstellt für diese Leistungen eine Privatrechnung.

 

  1. a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen wurde, sind:
  • 40,00€ für die Begleitperson am Partnertag/Geburtsvorbereitung (evtl. Kostenübernahme durch KK mgl.)
  • 50,00€ für 5 Kurseinheiten „Schwangerenfitness“
  • 30,00€ für „Beikost in und nach der Milchzeit“ incl. Handout
  • Für weitere unregelmäßig im HHH angebotene Kurse werden in der Regel pro Kursstunde 10,00€ in Rechnung gestellt. Die Summe richtet sich nach der Anzahl der Kursstunden. ( z.B. 50,00€ für 5 Kurseinheiten „Babymassage“, 60,00€ für 3 doppelte Kurseinheiten „Säuglingspflege“)
  • Weitere Kursangebote externer Anbieter (evtl. anderer Stundensatz)
  • in der Regel sind die Kursangebote auf unserer Homepage zu finden

 

 

 

 

  • 600,-€ bei Inanspruchnahme einer Geburtsbegleitung für die Rufbereitschaft der Hebamme.Dies umfasst die Rufbereitschaft auch zwischen 18.00 und 8.00 Uhr, Wochenende und Feiertag, ab 37+0  bis 41+6  (bzw.  24h nach der Geburt).  Ein Teil der Rufbereitschaftspauschale wird von vielen Krankenkassen auf Antrag übernommen. Hierzu wird ein gesonderter Vertrag zur Betreuung zur Geburt geschlossen.

 

  1. b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
  • mehr als 12 Beratungen in der Schwangerschaft
  • mehr als 16 Kontakte (persönlich oder telefonisch) zwischen dem 11. Tag nach der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt (weitere Kontakte können auch vom Arzt verordnet werden)
  • Wegegeld - Entfernungen zwischen Wohnung Frau und Hebamme über 25 km hinaus (nach schriftlicher Anfrage sind in Einzelfällen Kulanzregelungen mit der Krankenklasse möglich).
  1. Abrechnung des Entgelts

(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen das HHH und die jeweilige Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.

(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte, Hartz IV-Amt), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen des HHH bzw. der einzelnen Hebamme umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.

(3) Selbstzahlerinnen (privat krankenversicherte oder bei Nutzung von Wahlleistungen Abs.4.) sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen des HHH und der jeweiligen Hebamme nach diesem Vertrag verpflichtet.

Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfängerin ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären (einige private Krankenkassen zahlen keine Geburtsvorbereitung oder Rückbildungsgymnastik, oder auch keine Betreuung bei einer außerklinischen Geburt übernehmen aber andere Leistungen aus Abs.4.)

(4) Die Darlegung der erbrachten Leistungen oder vereinbarten Termine erfolgt mittels Unterschriftenlisten. Verträge werden in Kopie ausgehändigt und Rechnungen erstellt.

 

  1. Haftung

Die Hebamme/n haften für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.

 

Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.

 

  1. Eingebrachte Sachen

Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfängerin bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfängerin und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück des HHH abgestellt sind, haftet der Träger des HHH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.

 

  1. Sonstige Regelungen

Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.

Stand Jan 23