Allgemeine Geschäftsbestimmungen - Hebammenhilfe
Zwischen der Leistungsempfänger*in
und den Hebammen des Hebammenhaus am Hafen PartG – nachfolgend HHH genannt
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem HHH und der Leistungsempfänger*in sind privatrechtlicher Natur.
Die Leistungsempfänger*in nimmt die Hilfe der freiberuflich tätigen Hebammen in Anspruch. Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV-Spitzenverband abgeschlossen wurde. Dieser umfasst u.a. folgende Leistungen:
Geschäftszeiten der Hebammen: WERKTAGs zwischen 8.00 und 18.00 Uhr,
Mobile Erreichbarkeit der Hauptbetreuenden Hebamme: bevorzugt per – SMS - sie ruft dann zurück.
Die Mobiltelefone der Hebammen dienen außerhalb der normalen Geschäftszeiten nur der Rufbereitschaft zur Geburt.
Außerhalb dieser Zeiten - speziell in dringenden Fällen oder Notsituationen - wenden Sie sich an die nächstgelegene Klinik oder Kinderklinik.
Hilfe – Notdienst
Diensthabender Arzt, Hausbesuchsdienst bundesweit 116117
Rettungsdienst: 112
Notfallambulanzen der Kliniken 24 h
Apothekennotdienst online: https://www.aponet.de/service/notdienstapotheke-finden.html
Soweit während der Schwangerschaft, Geburt oder im Wochenbett Probleme auftreten, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen, wird die Hebamme empfehlen, sich in ärztliche bzw. klinische Behandlung zu begeben.
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahler*innen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. Sind Sie privat krankenversichert weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass in Ihrem Vertrag nicht alle Hebammen-Leistungen zur Kostenübernahme enthalten sein könnten (z.B. Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung oder auch die Betreuung bei einer außerklinischen Geburt).
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen des HHH sind die Leistungen der von den Hebammen hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen hinzugezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Die Anmeldungen für alle Kursangebote sind verbindlich. Versäumte Stunden können nicht mit der Krankenkasse abgerechnet werden und werden der Versicherten mit 10,-€ pro versäumter Kursstunde privat in Rechnung gestellt. (ausgenommen sind Klinikaufenthalte oder eine akute schwere und länger andauernde Erkrankung der Frau).
Fällt eine Kursstunde aufgrund einer Geburtsbegleitung oder wegen anderer wichtiger Gründe aus wird ein Ersatztermin angeboten.
(5) Geburtshilfe
Wünscht die Leistungsempfänger*in durch eine Hebamme des HHH eine Betreuung bei einer außerklinischen Geburt, erfolgt dazu - unter Berücksichtigung der „Kriterien für eine akl. Geburt“ - eine Anmeldung mit einem „Ergänzenden Behandlungsvertrag über Hebammenhilfe zur Geburt“ in dem auch der Zeitraum der Rufbereitschaft zur Geburt geregelt ist.
Wenn der Schwangerschaftsverlauf eine normale Geburt erwarten lässt, erfolgt um die 34. SSW das Geburtsplanungsgespräch und die Aufklärung über die Gegebenheiten bei einer außerklinischen Geburt. Hierbei wird auch die Vertretungsregelung konkret besprochen und die Rechnung für die Rufbereitschaftspauschale ausgehändigt. Die Kostenpauschale für die Rufbereitschaft wird dann mit Beginn der Rufbereitschaft (frühestens 37+0 SSW) fällig, wenn keine Kriterien gegen eine außerklinische Geburt sprechen.
Falls die Inanspruchnahme der Hebamme nach Art, Häufigkeit, Umfang und zeitlicher Einordnung die umschriebenen Leistungen des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V übersteigt, erklärt sich die Leistungsempfänger*in bereit, die Kosten hierfür zu übernehmen. Gleiches gilt für außerordentlich anfallende Wegegelder, sofern diese nicht von der Krankenkasse der Leistungsempfängerin übernommen werden.
Die Hebamme verpflichtet sich zur Information vor Inanspruchnahme etwaiger kostenpflichtiger Leistungen. Die Hebamme erstellt für diese Leistungen eine Privatrechnung.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnen das HHH und die jeweilige Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für diese sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfänger*innen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch genommen werden schuldet (z.B. Heilfürsorgeberechtigte, Hartz IV-Amt), legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die die Leistungen des HHH bzw. der einzelnen Hebamme umfasst. Liegt diese Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen nicht ab, sind die Leistungsempfänger*innen als Selbstzahler*innen zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahler*innen (privat krankenversicherte oder bei Nutzung von Wahlleistungen Abs.4.) sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen des HHH und der jeweiligen Hebamme nach diesem Vertrag verpflichtet.
Bei Selbstzahler*innen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung. Die Leistungsempfänger*in ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer Krankenversicherung zu klären (einige private Krankenkassen zahlen keine Geburtsvorbereitung oder Rückbildungsgymnastik, oder auch keine Betreuung bei einer außerklinischen Geburt übernehmen aber andere Leistungen aus Abs.4.)
(4) Die Darlegung der erbrachten Leistungen oder vereinbarten Termine erfolgt mittels Unterschriftenlisten. Verträge werden in Kopie ausgehändigt und Rechnungen erstellt.
Die Hebamme/n haften für Leistungen der Hebammenhilfe im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen im Bereich der Betreuung in Schwangerschaft und Wochenbett sowie bei Stillproblemen und Ernährungsproblemen des Säuglings. Für die Tätigkeit jeder Hebamme im Rahmen dieses Vertrages besteht eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme.
Sofern eine Ärztin/ ein Arzt hinzugezogen wird, entsteht zu dieser/diesem ein selbständiges Vertragsverhältnis; die Hebammen haften nicht für die ärztlichen und ärztlich veranlassten Leistungen.
Für eingebrachte Sachen, die in der Obhut der Leistungsempfänger*in bleiben, und für Fahrzeuge der Leistungsempfänger*in und von Begleitpersonen, die auf dem Grundstück des HHH abgestellt sind, haftet der Träger des HHH nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; das Gleiche gilt bei Verlust von Geld und Wertsachen, die nicht zur Verwahrung übergeben wurden.
Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen des Vertrages. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.
Stand Juni 24